C3 23 5 ENTSCHEID VOM 26. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Michael Steiner, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen EINWOHNERGEMEINDE Y _________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, 3930 Visp (Definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 6. Januar 2023 [BRG BK 22 284-286]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 23 5
ENTSCHEID VOM 26. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Michael Steiner, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
EINWOHNERGEMEINDE Y _________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, 3930 Visp
(Definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 6. Januar 2023 [BRG BK 22 284-286]
- 2 - Verfahren
A. Die Einwohnergemeinde Y _________ sandte dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Ra- ron und Goms am 28. September 2022 drei Rechtsöffnungsbegehren für die Betreibun- gen Nr. 3107705 über Fr. 3'850.00 , Nr. 3107706 über Fr. 6'650.00 sowie Nr. 3107708 über Fr. 1'225.00 alle drei je zzgl. Zins zu 5% seit dem 18. April 2021 und Zahlungsbe- fehlskosten. Alle diese Forderungen beruhen auf Kurtaxenverfügungen für diverse Ferienwohnungen in der Periode vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021. Neben den einzelnen Verfügungen wurde eine Bestätigung der Gemeinde beigelegt, wonach gegen diese Verfügungen keine Einsprache erhoben worden sei. Die Vorinstanz eröffnete hierfür die Verfahren BK 22 284, BK 22 285 und BK 22 286. B. Durch das Bezirksgericht zur Stellungnahme eingeladen, beantragte die X _________ AG mit auf den 8. November 2022 datierter und am 9. November 2022 zur Post gegebener Eingabe die Abweisung der Rechtsöffnungsbegehren. Die X _________ Hotels seien seit dem 26. März 2020 geschlossen. In der Vergangenheit sei die Kurtaxe immer nach verkauften Übernachtungen berechnet worden, wie bei einem Hotelbetrieb. Aufgrund der Schliessung sei keine Kurtaxe geschuldet. Zudem seien die Wohnungen verkauft worden, sodass die Kurtaxe pro rata von den neuen Eigentümern zu erheben sei. Die Vorinstanz gewährte der Gläubigerin eine Frist zur Stellungnahme, welche diese am 5. Dezember 2022 erstattete. Diese wurde der Schuldnerin mit Verfügung vom
6. Dezember 2022 weitergeleitet und der Entscheid in Aussicht gestellt. C. Mit Entscheid vom 6. Januar 2023 vereinigte das Bezirksgericht die drei Verfahren, gewährte der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang und auf- erlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von Fr. 300.00 sowie eine Parteientschädi- gung von Fr. 250.00. D. Die Schuldnerin erhob mit Eingabe vom 12. Januar 2023 Beschwerde gegen den genannten Entscheid und machte wiederum geltend, dass die X _________ Hotels ge- schlossen gewesen seien und bestritt den Wechsel der Abrechnungsmethode von den verkauften Übernachtungen zur Kurtaxenpauschale. Sie sei bereit, die Kurtaxenpau- schale zu bezahlen, wenn sie auch für die Vergangenheit nach diesem System abrech- nen könne. Vom Kantonsgericht hierzu aufgefordert, hinterlegte die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2023 die Vollmacht eines zweiten kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats. Das Bezirksgericht übersandte die Akten mit Schreiben vom
27. Januar 2023. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 übersandte die Schuldnerin ihre
- 3 - Umsatzabgaben für das Jahr 2022 und wiederholte ihre in der Beschwerde vorgebrach- ten Argumente. Das Kantonsgericht lud die Gläubigerin ein, zur Beschwerde und zum Bundesgerichtsurteil xxx.xxx vom xx.xxxx1, mit welchem das Kurtaxenreglement der Ge- meinde Y _________ vom xx.xxxx2 aufgehoben worden war, Stellung zu nehmen. Diese wurde am 22. Februar 2023 eingereicht und der Schuldnerin am Folgetag zur Kenntnis- nahme weitergeleitet. Letztere liess sich nicht mehr vernehmen.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwi- schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert 10 Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend als Partei vor der Vorinstanz mit ihrem Antrag auf Abweisung der definitiven Rechtsöffnung unterlegen und mithin zur Beschwerdefüh- rung legitimiert. Die Beschwerdeschrift wurde rechtzeitig zur Post gegeben und der Formfehler einer fehlenden zweiten Unterschrift durch Einreichen einer Vollmacht innert Nachfrist behoben (Art. 123 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Es ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung frei, hin- gegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. „Of- fensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Zudem muss die betreffende Tatsache auch rechtserheblich sein (Freiburghaus/Afheldt,
- 4 - in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 2.2 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, welches sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt. Demnach überprüft die Rechtsmittelinstanz lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellato- rische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014 S. 238 f.). Beruht der Entscheid auf mehreren unabhängigen Begründungen, so ist jede einzelne gesondert zu rügen. 2.3 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren un- zulässig (Art. 326 ZPO). Die mit Eingabe vom 31. Januar 2023 eingereichten Beweis- mittel sind somit aus dem Recht zu weisen. Sie betreffen zudem eine wesentlich spätere Abrechnungsperiode und haben keinen Einfluss auf die strittigen Forderungen. Die Be- triebsschliessung der X _________ Hotels während der Abrechnungsperiode wurde von der Gläubigerin vor erster Instanz nicht bestritten, sodass ohnehin von diesem Sachver- halt auszugehen ist. 3. 3.1 Als Rechtsöffnungstitel gelten unter anderem auch die vollstreckbaren Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Von Amtes wegen zu prüfen sind die drei Identitäten, also ob die aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigte Person die aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichtete Person für die entspre- chende Forderung betrieben hat. Ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen ist, ob ein voll- streckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ohne entsprechende Rügen des Schuldners kann sich das Gericht dabei mit dem prima facie-Beweis begnügen, sodass nur offen- sichtliche Mängel zur Verweigerung der Rechtsöffnung führen können (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 4. A., 2017, N. 35 zu Art. 80 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar,
2. A., 2016, N. 115 zu Art. 80 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite et la faillite, 1999, N. 22 zu Art. 80 SchKG). 3.2 Die Gläubigerin ist eine Gemeinde des Kantons Wallis. Die Organe der Gemeinden gehören zu den Verwaltungsbehörden, denen ganz grundsätzlich das Recht zukommt, Verfügungen zu erlassen (Art. 3 Abs. 1 VVRG). Im Bereich der hoheitlichen Verwaltung,
- 5 - wozu auch die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zählt, steht ihnen diese Verfügungs- kompetenz originär zu, ohne dass es hierzu einer Delegationsnorm bedarf. Als Verfügungen gelten unabhängig von den formellen Anforderungen sämtliche Anord- nungen einer hoheitlich handelenden Verwaltungsbehörde, mit welchen individuell-kon- krete Rechte und Pflichten einer Einzelperson festgelegt werden und die Gegenstand eines zu belehrenden Rechtsmittels sein können (BGE 143 III 162 E. 2.2.1; Bundesge- richtsurteil vom 18. September 1974 E. 3.b publiziert in ZWR 1975 S. 58 ff., Staehelin, a.a.O., N. 120 f. zu Art. 80 SchKG; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG,
2. A., 2014, N. 30 zu Art. 80 SchKG; vgl. auch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2014 publiziert in ZR 2014 Nr. 59; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N. 35 zu Art. 80 SchKG). Die Kurtaxenverfügungen erfüllen diese Anforderungen offensichtlich. Mit der Rechtskraftbescheinigung ist der prima facie-Beweis der Vollstreckbarkeit er- bracht, insbesondere da die Schuldnerin im Rechtsöffnungsverfahren im Hinblick auf die Zustellung oder Vollstreckbarkeit keinerlei Einwendungen vorbringt. 3.3 Die verfügte Kurtaxenpauschale beruht auf dem am xx.xxxx2 beschlossenen Kurta- xenreglement der Gläubigerin und namentlich auf jenem Artikel, welchen das Bundes- gericht in seinem Entscheid xxx.xxx1 vom xx.xxxx1 aufgehoben hat (E. 3.6). Es stellt sich damit die Frage, ob die Veranlagungsverfügungen aufgrund der nachträglich aufge- hobenen gesetzlichen Grundlage nichtig geworden sind. Die Gläubigerin bringt hierzu vor, dass die Gemeinden entschieden hätten, am bisheri- gen Kurtaxenreglement festzuhalten und dass dieses durch den Staatsrat bereits homo- logiert worden sei. Bei genauerer Prüfung zeigt sich jedoch, dass sich die beiden Be- schlüsse über das Kurtaxenreglement bezüglich des Inkrafttretens unterscheiden. Wäh- rend der ursprüngliche Beschluss ein Inkrafttreten auf den 1. November 2020 vorsah, ist im neuen Beschluss von einem Inkrafttreten des massgebenden Artikels am 1. Novem- ber 2022 die Rede. Das neu beschlossene Kurtaxenreglement ist daher nicht geeignet, für die hier infrage stehende Abrechnungsperiode 1. November 2020 – 31. Oktober 2021 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, da es diesen Zeitraum nicht abdeckt. Den als Rechtsöffnungstitel angerufenen Verfügungen mangelt es somit an einer gesetzlichen Grundlage. Dazu kommt, dass die mit dem Einzug der Kurtaxen beauftragte A _________ AG auf ihrer Homepage in den FAQ zur Kurtaxe die Betroffenen anhält, die verfügten Kurtaxen zu begleichen, also die Entscheide zu akzeptieren und keine Einsprachen zu erheben. Ihnen wird aber für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde ans Bundesgericht und
- 6 - anschliessender Änderung des Reglements eine Rückererstattung der bereits bezahlten Kurtaxen in Aussicht gestellt (https://partner.aletscharena.ch/de/faq/gegen-die-homo- logation-des-kurtaxenreglements-meiner-gemeinde-wurde-beim-bundesgericht-ein- spruch-erhoben.-muss-ich-die-verf%C3%BCgung-trotzdem-zahlen abgerufen am
19. Juni 2023). Die Gläubigerin geht damit selbst davon aus, dass sie ihre unangefoch- ten gebliebenen Verfügungen im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ans Bundes- gericht neu überprüfen müsste und diese daher nichtig wären bzw. nur provisorischen Charakter haben. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, dass inhaltliche Mängel einer Verfügung nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit einer Verfügung führen, allerdings zählt es gerade die fehlende gesetzliche Grundlage als einen der inhaltlichen Mängel auf, die zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führen, welche zudem von Amtes wegen zu beachten ist (Bundesgerichtsurteil 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7.1 und 3.7.4; vgl. BGE 90 I 159 E. 3). Da die Gläubigerin den Kurtaxenschuldnern ohnehin zugesagt, ihre Verfügun- gen gegebenenfalls anzupassen, liegt in der Nichtigerklärung dieser Verfügungen keine Gefährdung der Rechtssicherheit. Diese hat vielmehr die Gläubigerin geschaffen, indem sie auf der Basis des revidierten Kurtaxenreglements die Abgaben einzog, obwohl die- ses im abstrakten Normenkontrollverfahren angefochten worden war. Den Abgabe- schuldnern eine eventuelle Anpassung der Veranlagungsverfügungen in Aussicht zu stellen und gleichzeitig auf der Rechtskraft dieser Veranlagungsverfügungen zu behar- ren, stellt zudem ein widersprüchliches Verhalten dar, welches nur schlecht mit dem Verbot des Rechtsmissbrauchs vereinbar ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Gemeinde die Rechtsöffnung zu ver- weigern. 4. 4.1 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) sieht in Art. 48 für einen Streitwert von Fr. 10'000.00 bis Fr. 100‘000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 60.00 bis Fr. 500.00 vor. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli- che Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge- bühr beträgt, also vorliegend maximal Fr. 750.00.
- 7 - 4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden und des erstinstanzlichen Verfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr des Kan- tonsgerichts wird auf Fr. 300.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat ihr für diesen Betrag Ersatz zu leisten. Die Ge- richtsgebühr der Vorinstanz wurde im Betrag nicht angefochten und ist zu bestätigen, aber neu der Gläubigerin aufzuerlegen. 4.3 Die Schuldnerin hat keine Parteientschädigung beantragt, weshalb eine solche nicht zugesprochen werden kann. Der Gläubigerin als unterliegender Partei steht keine Par- teientschädigung zu.
Das Kantonsgericht erkennt
- in Gutheissung der Beschwerde - 1. Der Antrag der Gemeinde Y _________ auf Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. 3107705, 3107706 und 3107708 des Betreibungsamts Oberwallis wird abge- wiesen. 2. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts von Fr. 300.00 werden der Gemeinde Y _________ auferlegt und mit den im Verfahren BK 22 284 und BK 22 285 geleis- teten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Saldo des Kostenvorschusses im Verfah- ren BK 22 285 (Fr. 115.00) sowie der Kostenvorschuss im Verfahren BK 22 286 (Fr. 155.00) werden der Gemeinde Y _________ nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 300.00, werden der Gemeinde Y _________ auferlegt und mit dem von der X _________ AG ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Gemeinde Y _________ hat der X _________ AG den Betrag von Fr. 300.00 zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 26. Juni 2023